Eliane Schär
Sozialarbeiterin FH, MAS Sozialarbeit und Recht, IIZ Koordinatorin Kanton Bern
Anspruch bei der Arbeitslosenversicherung bei Krankheit und Unfall
Auch bei einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit kann ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehen.
In komplexen Lebenssituationen ist es oftmals schwierig, den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verbindlich einzuschätzen. Es ist deshalb empfehlenswert, Fragen zu Anspruchsvoraussetzungen oder zum passenden Zeitpunkt einer Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung direkt mit der zuständigen Arbeitslosenkasse zu klären.
Es gibt kantonale Arbeitslosenkassen und Arbeitslosenkassen der Gewerkschaften. Die Wahl der Arbeitslosenkasse ist frei.
Vorleistungspflicht
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die «Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung gegenüber der Invalidenversicherung» geltend gemacht werden. Ist eine Person bei der Arbeitslosenversicherung (ALV) angemeldet und hat gleichzeitig bei der Invalidenversicherung (IV) einen Antrag auf IV-Leistungen gestellt, leistet die ALV unter bestimmten Voraussetzungen bis zum IV-Entscheid Arbeitslosenentschädigung.
Folgende Voraussetzungen müssen dazu erfüllt sein:
- Eine ärztlich bescheinigte Arbeitsfähigkeit von mindestens 20%;
- Die betroffene Person muss bereit und in der Lage sein, Arbeit im Umfang der ärztlich attestierten Arbeitsfähigkeit zu suchen und auch anzunehmen;
- Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung sind erfüllt.
Der entscheidende Vorteil der Vorleistungspflicht ist, dass die Arbeitslosenentschädigung aufgrund der verminderten Arbeitsfähigkeit nicht gekürzt wird. Die Arbeitslosenentschädigung wird in dem Umfang ausbezahlt, in welchem die Person sich bei voller Arbeitsfähigkeit dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen würden.
Was ich als Betroffene:r selber tun kann
Klären Sie Ihren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung direkt mit der Arbeitslosenkasse und sprechen Sie die Möglichkeit auf Anspruch auf Vorleistungspflicht direkt an.
Für eine verbindliche Einschätzung zu Ihrer Situation ist möglicherweise eine vorgängige Anmeldung bei der Regionalen Arbeitsvermittlung RAV notwendig
Sprechen Sie mit Ihrem Arzt / Ihrer Ärztin über Ihre Arbeitsfähigkeit und angepasste Tätigkeiten.
Wichtige Links
- Arbeitslosenversicherung und öffentliche Arbeitsvermittlung in der Schweiz | arbeit.swiss
- Adressen und Links zur den Arbeitslosenkassen in den Kantonen
- Rechtsberatung durch Pro Infirmis in Ihrem Kanton
- Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung Art. 15 und 16
- Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung Art. 15