Beitrag für: ArbeitgebendeFachpersonen

Arbeitsunfähigkeit und Arztzeugnis: Was Arbeitgeber wissen dürfen

Bei einer Krankschreibung beurteilen Ärztinnen und Ärzte das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise der verbleibenden Arbeitsfähigkeit. Lückenlose Arztzeugnisse ergänzen Arztberichte und können relevant sein bei der Geltendmachung von Versicherungsleistungen.

Aussagekräftige Arztzeugnisse sind massgebend bei der Planung der beruflichen Wiedereingliederung. Sie enthalten quantitative und qualitative Angaben wie Einsatzmöglichkeiten, Leistungseinbussen, zu vermeidende Tätigkeiten sowie prognostische Angaben. Diagnosen unterliegen dem Datenschutz und gehören nicht in ein Arztzeugnis.

Das Bundesgesetz über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG definiert Arbeitsunfähigkeit wie folgt:

ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit

Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.

Herausgeber:in

SAMW, Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften / FMH

Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex: Die Publikationsplattform des Bundesrechts

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